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   OLG Brandenburg, 07.11.2002 - 5 U 16/02   

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https://dejure.org/2002,8864
OLG Brandenburg, 07.11.2002 - 5 U 16/02 (https://dejure.org/2002,8864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2002 - 5 U 16/02 (https://dejure.org/2002,8864)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. November 2002 - 5 U 16/02 (https://dejure.org/2002,8864)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auflassung von Grundstücken ; Anwendbarkeit der Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform ; Eigentumszuweisung im Wege der Erbfolge ; Vererblichkeit des Bodenreformeigentums ; Begriff der Kleinstfläche ; Bodenreform der Provinz Brandenburg im Jahr ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    EGBGB Art. 233 § 11 ff.; ; EGBGB Art. ... 233 § 11 Abs. 1; ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 2; ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3; ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1; ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 4 Satz 2; ; EGBGB Art. 233 § 12; ; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 lit. c; ; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 2 Ziffer 1; ; EGBGB Art. 233 § 12 Abs. 3; ; 2. BesitzwechselVO § 4; ; 2. BesitzwechselVO § 8a; ; 2. BesitzwechselVO § 8a Abs. 3; ; 2. BesitzwechselVO § 8 a Abs. 4; ; BGB § 273; ; BGB § 670; ; ZPO § 511; ; ZPO § 511 a; ; ZPO § 516; ; ZPO § 518; ; ZPO § 519 a. F.; ; EGZPO § 26 Nr. 5; ; VO § 15; ; ZGB/DDR § 286 Abs. 1 Ziffer 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neue Bundesländer: Anspruch eines Bundeslandes auf Auflassung von Grundstücken nach den Vorschriften zur Abwicklung der Bodenreform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.02.1997 - V ZR 107/96

    Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Eigentums an einer Kleinstfläche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2002 - 5 U 16/02
    Der Begünstigte war zu ihrer "Bewirtschaftung" schlechthin verpflichtet (§ 15 der VO vom, 21. Juni 1951, § 9 der 2. Besitzwechselverordnung, vgl. BGH in VIZ 1997, 296 = DTZ 1997, S. 224).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führen die Unterschiede dazu, dass der Frage der Zuteilungsfähigkeit i. S. v. Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB im Rahmen der Entscheidung über das Bestehen eines Anspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB ebenso wie nach den Bodenreformvorschriften bei einer Kleinstfläche keine Bedeutung zukommt (BGH, VIZ 1997, 296).

    Ein Anspruch auf Auflassung einer Kleinstfläche steht dem Fiskus in Nachzeichnung des § 8 a der 2. BesitzwechselVO an den Fiskus nur zu, sofern es von dem Erben bei Ablauf des 15.3.1990 nicht mehr als Kleinstfläche aus der Bodenreform bewirtschaftet wurde (so BGH VIZ 1997, S. 296, 297; Senat, a.a.O.) oder diesem unbefristet eine weitere Kleinstfläche der gleichen Nutzungsart zur Verfügung stand.

  • BGH, 17.12.1998 - V ZR 200/97

    Eigentum an einem Grundstück aus der Bodenreform nach Tod des Begünstigten;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.11.2002 - 5 U 16/02
    Der Eigentumszuweisung durch den durch das zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingeführten Artikel 233 § 11 Abs. 2 EGBGB bedurfte es daher nicht, wenn man nunmehr mit dem Bundesgerichtshof der Vererblichkeit des Bodenreformeigentums ausgeht (Urteil vom 17.12.1998, VIZ 1999, 157 ff.).
  • OLG Bamberg, 24.01.2007 - 3 U 35/06

    Angabe des effektiven Jahreszinses bei unterjähriger Zahlung des Jahresbeitrags

    Die gegenteilige Ansicht des Klägers (unter Hinweis auf OLG Köln vom 11.06.1992 - 5 U 16/02 = RuS 1992, 260-261) vermag der Senat nicht zu teilen.
  • AG Düsseldorf, 06.07.2011 - 37 C 137/11

    Wirksamkeit von vereinbarten Ratenzahlungszuschüssen bei Lebensversicherungen;

    Auch aus der Entscheidung des OLG Urteil vom 11.06.1992 (5 U 16/02) bzw. des AG München vom 23.07.2010 (373 C 8395/10) kann ein anderes nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.
  • AG Düsseldorf, 06.07.2011 - 37 C 15936/10

    Wirksamkeit von vereinbarten Ratenzahlungszuschüssen hinsichtlich einer

    Auch aus der Entscheidung des OLG Urteil vom 11.06.1992 (5 U 16/02) bzw. des AG München vom 23.07.2010 (373 C 8395/10) kann ein anderes nach Auffassung des Gerichts nicht gefolgt werden.
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